Lieferbedingungen an Unternehmen im Inland (Stand Mai 2019)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen gelten für alle Verträge, die wir auf Verkäufer- und Lieferantenseite abschließen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte. Erbringen wir Service- oder Reparaturleistungen, so gelten unsere Servicebedingungen.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 S.1 BGB.
1.3 Unsere Serviceverträge für Reparaturen/Wartungen an Maschinen und Anlagen werden im Geschäft mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Servicebedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte.
1.4 Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung (Post, Telefax oder pdf-Datei).
2. Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen
2.1 Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.2 Wir behalten uns Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, soweit dies zur Gewährleistung der Produktsicherheit oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sätze 2 und 3 der vorgenannten Regelung gelten entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers mit der Ausnahme, dass die Unterlagen des Bestellers solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen wir uns zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Auftrags des Bestellers bedienen.
3. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen
3.1 Unsere Produkte können beim Export Beschränkungen unterliegen.
3.2 Im Falle einer Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Besteller schriftlich und vor Versand, Aufstellung oder Montage versichern, Produkte nur im zivilen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie oder einer anderen reglementierten Technologie einzusetzen.
3.3 Eine zusätzliche Exportkontrolle bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben.
3.4 Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, steht uns ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
4. Preis und Zahlung
4.1 Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
4.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, können wird die Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.
4.3 Mangels besonderer Vereinbarung werden – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:
–
20 % bei Vertragsschluss
– 40 % bei Lieferung oder Versand
–
30 % nach Fertigstellung
– 10 % nach Abnahme.
4.4 Unsere Forderungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Sofern unsere Auftragsbestätigung kein Recht zum Skontoabzug vorsieht, bedarf ein solcher der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5
Wir können ungeachtet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag
zurücktreten und die Kaufsache zur Sicherung unserer Rechte
zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät.
Wir werden dem Besteller diese Maßnahme ankündigen und ihm eine
angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Im Falle vereinbarter
Teilzahlungen sind wir bei Verzug mit einer fälligen Rate oder bei
Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei einer
wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers, die zu einer
konkreten Gefährdung unserer Ansprüche führen, berechtigt,
sofortige Zahlung des noch ausstehenden Auftragspreises zu verlangen.
Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt
insbesondere eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung des Bestellers, die Einleitung von
Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen durch Gläubiger des
Bestellers, die Hingabe ungedeckter Schecks, Wechselproteste, die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer
fälligen Rate oder eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei.
4.6 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung; Liefer- und Leistungszeit
5.1 Erfüllungsort ist unser Sitz.
5.2 Liefertermine
und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
als Fixgeschäft bestätigt worden sind und der Besteller uns alle
zur Ausführung und Lieferung
erforderlichen Informationen und
Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und
etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat.
Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern
sich die Fristen entsprechend.
5.3 Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von uns nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.
5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5% des Netto-Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufener Woche. Das Lagergeld ist auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Wir sind zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Besteller zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15% des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
5.5 Wir können aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. Wir werden den Besteller über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten.
5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6. Gefahrübergang
6.1 Unsere Leistungspflicht beschränkt sich auf die versandfertige Bereitstellung der Ware. Die Übergabe der Ware erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – ab FCA. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen.
6.2 Ein Versand der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten sowie Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigt.
6.3 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks/Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerks/Lagers des Vorlieferanten auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen vereinbart sind (z.B. Werkleistungen).
6.4 Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen gegen den Besteller vor.
7.2 Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstandenen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.
7.4 Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an uns ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Liefergegenstände an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Wir werden derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für uns von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.
7.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.
7.6 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und uns als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen wollen. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in Ziff. 6 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.
8. Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers
8.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen:
–
Rechtzeitige Bereitstellung von notwendigem Hebezeug zum Entladen (je
nach Bedarf Gabelstapler, Kran, Schwerlastkran u.a.);
Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte
mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl, falls dies
vereinbart ist; Betriebskraft und Wasser einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle, Heizung
und allgemeinen Beleuchtung; bei der Montagestelle für die
Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge
etc. ausreichend großen, geeigneten, trockenen und verschließbaren
Räumen und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräumen einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat
zum Schutz des Montagepersonals und unseres Besitzes die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen; Schutzbekleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
– Der Besteller hat Sorge dafür zu tragen, dass der Entladeort über eine ausreichend gesicherte, befahr- und belastbare Zufahrt zu erreichen ist.
– Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
– Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
–
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne unser
Verschulden, sondern aus dem Risikobereich des
Bestellers
eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu
tragen.
– Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
–
Wir haften nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung
oder Aufstellung oder Montage
zusammenhängen oder soweit sie
nicht vom Besteller veranlasst sind.
8.2 Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten zusätzlich zu Ziff. 8.1 folgende Bestimmungen:
– Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage sind die an unserem Sitz geltenden Bestimmungen heranzuziehen.
– Folgende Kosten werden gesondert vergütet: Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks; Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang (Ziff.6) der Sache.
9.2 Wir haben mangelhaft gelieferte Sachen nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
9.3 Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an uns zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung an unserem Sitz statt. Der Besteller wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör anliefern.
9.4 Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Besteller den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten.
9.5 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
9.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber wir sofort zu verständigen sind, oder nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
9.7 Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungs- und Leistungsteile entstehen, tragen wir die Kosten des Ersatz-stückes einschließlich des Versandes, angemessene Kosten des Aus- und Einbaues sowie die ihm erwachsenden Aufwendungen für etwa erforderliche Personalentsendungen. In diesen Fällen ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9.8 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegen-stand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Ausschluss der Gewährleistung
10.1 Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Sache, spätestens nach 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens nach 7 Tagen, den Mangel schriftlich zu melden. Ansonsten sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
10.2 Wir schließen die Gewährleistung für Schäden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Besteller oder Dritter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Besteller oder ein Dritter Zubehör verwendet, das nicht unseren Vorgaben oder von Dritten entspricht. Das oben Gesagte gilt nicht, wenn der Besteller im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach-weisen kann, dass die o.g. Einwirkungen nicht ursächlich für den Fehler waren.
10.3 Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.
10.4 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz für Schäden von Leben, Körper und Gesundheit und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
11. Haftung
11.1 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlichen Verhaltens bleibt hiervon unberührt.
11.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.
11.3 Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, wir haben den Besteller nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.
11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die oben in Ziff. 10 genannten Beschränkungen entsprechend.
12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
12.1 Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Schadensersatz auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Auftrag bleibt unberührt.
12.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
13. Höhere Gewalt (force majeure)
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maß-nahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien unser Sitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Waren an Unternehmen im Ausland („AGB“) (Stand Mai 2019)
1.
Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten nur für Lieferungen von Waren und Leistungen (zusammenfassend: „Lieferungen“), welche wir an ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts („Kunde“) erbringen, dessen Sitz oder im eigenen Namen auftretende Niederlassung sich nicht in Deutschland befindet.
1.2 Von diesen AGB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben diese in unserem Angebot ausdrücklich festgelegt.
2. Angebot
2.1 Angaben über die Beschaffenheit unserer Waren ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen technischen Spezifikation.
2.2 An zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen, etc., behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 An Angebote halten wir uns 30 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.
3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang
3.1 Preise gelten ab Werk („Erfüllungsort“) gemäß INCOTERMS zuzüglich Verpackung.
3.2 Preise sind Netto-Preise in EURO, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland und ohne weitere Abzüge, es sei denn der Kunde erbringt den amtlichen Nachweis eines umsatzsteuerbefreiten Exports der Ware.
3.3 Wir sind nicht verpflichtet, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Genehmigungen, Zollerklärungen, Lizenzen oder sonstige Dokumente zu besorgen oder zu erstellen. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Kunden unterstützen wir jedoch bei der Beschaffung der von dem Kunden bezeichneten Dokumente.
3.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie keine wesentliche Vertragsverletzung darstellen und können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.5 Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F oder C oder Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort nach 3.1 auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde einer Abnahmeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil wir von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurden oder unser Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist uns dies nicht möglich, können wir vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung an unserem Sitz fällig. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung in EURO auf das von uns genannte Konto zu erbringen. Transfer-, Umtausch- und sonstige Zahlungsgebühren sind vom Kunden zu tragen.
5.2 Erfolgt die Zahlung nicht zur Fälligkeit, hat der Kunde Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu leisten.
5.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Aufrechnung mit Forderungen in Fremdwährungen erfolgt diese zu dem Kurs der EZB zum Zeitpunkt der Aufrechnung oder des Urteils.
6. Liefertermine
6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargos etc. zurückführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
6.3 Wird die vereinbarte Lieferzeit überschritten, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 3 % des Netto-Preises des Teils der Lieferung verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht verwendet werden kann.
6.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verspätung der Lieferung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften.
6.5 Der Kunde kann eine Vertragsaufhebung nur verlangen, soweit wir die Verspätung der Lieferung zu vertreten haben und uns der Kunde eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
6.6 Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Erfüllung mitgeteilt wird. Der Kunde kann der Erfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Erfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er uns vor Beginn der Erfüllung zugeht.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in 10. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.
8. Vertragswidrige Ware
Unsere Haftung für vertragswidrige Ware (Art. 35 CISG) oder Rechtsmängel (Art. 41 CISG) regelt sich abschließend wie folgt:
8.1 Die Beschaffenheit unserer Waren ist abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation („TS“) festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Haftung für vertragswidrige Ware. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung des jeweiligen Warentyps für den beabsichtigten Verwendungszweck hin zu prüfen.
8.2 Bei Lieferungen von Waren, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweisen („vertragswidrige Waren“), bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern unentgeltlich Ersatz („Nacherfüllung“).
8.3 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4).
8.4 Ansprüche wegen Lieferung vertragswidriger Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der Übergabe der Ware an bzw. der Ablehnung der Annahme der Ware durch den Kunden.
8.5 Der Kunden wird vertragswidrige Ware unverzüglich schriftlich rügen (Art. 38 Abs. 1 CISG). Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten der Lieferung (Lieferscheinnummer, Bar-Code, etc.).
8.6 Soweit uns der Kunde keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, sind wir von der Haftung für die Lieferung von vertragswidriger Ware befreit.
8.7 Das uns zustehende Nacherfüllungsrecht nach Art. 48 CISG entfällt nur, wenn der Käufer auf eine Nacherfüllungsankündigung des Verkäufers innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nachvollziehbar schriftlich darlegt, warum eine Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung bei uns maßgebend.
8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Vertrag aufheben oder die Vergütung mindern.
8.9 Ansprüche wegen vertragswidriger Ware bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
8.11 Weitergehende oder andere als die in 8. geregelten Ansprüche des Kunden aus der Lieferung vertragswidriger Ware, insbesondere auf Schadenersatz wegen der Lieferung vertragswidriger Ware sind ausgeschlossen.
9. Rückrufe
Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes ist, müssen wir unterrichtet werden, damit wir die Möglichkeit zur Mitwirkung haben und uns mit dem Kunden über eine effiziente Durchführung austauschen können.
10. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
10.1 Sofern nicht anders vereinbart erbringen wir Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter in Deutschland („Schutzrechte“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von uns erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen unseren Kunden erhebt, haften wir innerhalb der in 8.4 bestimmten Frist wie folgt:
– Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden das Recht auf Aufhebung des Vertrages oder Minderung zu. Die Regelungen in 8.6 und 8.10 gelten entsprechend.
– Die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4 Weitergehende oder andere als die in 9. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels, insbesondere auf Schadenersatz, gegen uns sind ausgeschlossen.
10.5 Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß 8.4.
11. Vertragsaufhebung
11.1 Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages nur berechtigt, nachdem er uns die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
11.2 Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit daran gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Dies gilt auch für den Fall der Ankündigung der Nacherfüllung durch uns (8.7).
11.3 Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist schriftlich und unmittelbar an uns zu erklären.
12. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
12.1 Soweit uns die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zur Vertragsaufhebung bleibt unberührt.
12.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns ein Recht auf Vertragsaufhebung zu. Die Ausübung des Rechts auf Vertragsaufhebung werden wir nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
13. Sonstige Schadensersatzansprüche
13.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um eine vorsätzliche oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung handelt.
13.2 Unsere Schadensersatzverpflichtung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Soweit unsere Haftung gemäß 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
13.4 Vertragliche und außervertragliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz verjähren mit Ablauf der für Ansprüche wegen Lieferung vertragswidriger Ware geltenden Verjährungsfrist gemäß 8.4.
14. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen etc. sind ausschließlich in deutscher Sprache verbindlich. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Anlagen, Diagramme, Betriebs- und Wartungshandbücher, Kataloge, Spezifikationen, Normen und sonstigen vom Kunden anzufertigenden oder zu beschaffenden Dokumente in Deutsch anzufertigen.
15. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitteilungen per Telefax oder pdf-Datei genügen der Schriftform.
16. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien unser Sitz in Deutschland. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz oder der Niederlassung des Kunden zu klagen.
17. Anwendbares Recht
Es gilt das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) und subsidiär das materielle deutsche Recht.
Terms and Conditions of Sale – B2B International („T & Cs“) (Edition Mai 2019)
1. Validity
1.1 The T & Cs shall apply only to supplies and services (hereinafter: „Delivery(ies“), which we have made on the basis of a contract (“Contract”) concluded between us and a company or body corporate organised under public law („Buyer“) (“B2B“) bearing the same name whose registered business address or establishment is not in Germany.
1.2 Any diverging terms and conditions shall not apply unless we have expressly determined them in our offer.
2. Offers
2.1 The description of the composition of our goods shall exclusively and conclusively be defined in the respective technical specification (“Technical Specification”).
2.2 We reserve all ownership and intellectual property rights in the illustrations, drawings, plans and construction or engineering documents, etc. („Documents“) relating to the offer.
2.3 Our offers are binding and firm for 45 calendar days from the date of the offer.
3. Terms of Delivery, Transfer of Risk
3.1 Prices shall be Ex Works according to INCOTERMS („Place of Delivery“) plus packaging.
3.2 Prices are net prices in EURO, plus the current sales tax applicable at the time of Delivery without further deductions unless Buyer provides official proof for tax free export of goods.
3.3 We shall not be obliged to obtain or create any documents which are necessary for any duty concessions or other concessions, which may be necessary for customs clearance and licenses or other documents. Upon Buyer‘s request, its risk and its cost, we shall support the Buyer in obtaining the documents stated by the Buyer.
3.4 Partial Deliveries shall be permissible insofar as they do not constitute an essential contract violation; these partial deliveries may be invoiced separately.
3.5 The risk shall also transfer to the Buyer if in accordance with INCOTERMS a class F, C or free home delivery at the Place of Delivery if a Delivery is dispatched or collected. This shall also apply to free Deliveries.
4. Reservation
of Right for Self-Delivery
In the event that the contractually agreed Delivery is not available because we have not received deliveries from our own suppliers or our delivery stock is depleted, we shall be entitled to make a Delivery which is equivalent in quality and price to the contractually agreed Delivery. If this is not possible, we shall be entitled to withdraw from the Contract.
5. Terms of Payment
5.1 Unless otherwise agreed, our invoices are due for immediate payment, without any deduction, to our place of business. Insofar as no diverging agreement has been made, the payment is tobe made in EURO to the account stated by us. Costs relating to transfer, exchange and similar shall be borne by the Buyer.
5.2 If payment is not made when due, the Buyer has to pay interest in an amount of 8 percentage point above the respective base interest rate of the ECB.
5.3 The Buyer may only set off those claims which are undisputed or have been finally determined in a legally binding manner. In the event of set off in foreign exchange, this shall be made in accordance with the exchange rate set by the ECB at the time of set off or judgment.
6. Delivery Dates
6.1 Observance of the stipulated time for Delivery is conditional on the timely receipt of all documents, necessary permits and approvals, especially of plans to be provided by the Buyer as well as fulfilment of the agreed terms of payment and other obligations by the Buyer. Unless these conditions are fulfilled on time, the time for Delivery shall be extended accordingly; this shall not apply if we are responsible for the delay.
6.2 If non-observance of the time for Delivery is due to force majeure such as mobilization, war, riot or similar events e.g. strike or lock-out, the time limits shall be extended appropriately.
6.3 In the event that we are responsible for a delay of the Deliveries and provided that the Buyer can establish credibly that it has suffered a loss for such delay, the Buyer may claim agreed damages of 0.5 % for every completed calendar week of delay but in no event shall the aggregate of such damages exceed a total of 3 % of the net price for that part of the Deliveries which because of the delay could not be put to the intended use by the Buyer.
6.4 Claims
by the Buyer for damages due to a delay of Delivery as well as claims
for damages for non-performance which exceed the limits specified in
6.3 shall be excluded in all cases of delayed Delivery even after
expiry of the time limit for Delivery fixed by the Buyer. This
exclusion shall not
in cases of willful misconduct or gross
negligence or bodily injury where liability is mandatory.
6.5 The Buyer shall only be entitled to withdraw from the Contract to the extent that we are solely liable for the delay in Delivery and the Buyer has set us a time limit within which to perform the Delivery and states that it will cease to accept the Delivery after expiry of the time limit and such time limit has expired. This shall not imply a change in the burden of proof to the detriment of the Buyer.
6.6 We shall be entitled to perform any contractual duties after the initial date if the Buyer was informed about the late date and the date of performance. The Buyer is entitled to contradict the performance within a reasonable period if performance is unreasonable. Contradiction shall only be valid if received by us prior to performance.
7. Retention of Title
The items delivered („Secured Goods“) shall remain our property until each and every claim against the Buyer to which we are entitled under this business relationship has been duly satisfied. The provision for risk of price and performance in 10. shall not be impacted upon by this retention of title.
8. Non Conforming Goods
Our liability for non conforming goods (Art. 35 CISG) or defect of title (Art. 41 CISG) shall be conclusively defined in the following provisions:
8.1 The description of the quality of our goods is defined conclusively in the respective Technical Specification (“TS”). We shall not be liable for non conforming goods relating to qualities not specifically mentioned in the TS. It is the sole liability of the Buyer to examine the suitability of the goods for the intended use.
8.2 In case of Deliveries of goods which do not contain the quality listed in the respective TS (“Material Defect”) at the time of transfer of risk we shall at our option either repair or re-deliver at no charge (“Subsequent Performance”).
8.3 No new limitation period (8.4) shall commence as a result of Subsequent Performance.
8.4 Claims for material defects shall expire in six months commencing on the day of transfer of goods to the Buyer. or nonacceptance of goods by the Buyer.
8.5 The Buyer shall give us notice of a non conforming good in writing without undue delay (Art. 38 para. 1 CISG). The notice of defect shall include details of the Delivery (batch number, bar code).
8.6 If we shall not be given adequate time and opportunity to carry out Subsequent Performance, we shall have no liability for the material defect. If adequate time and opportunity for Subsequent Performance is not provided to us, we shall be exempt from liability for Delivery of non conforming goods.
8.7 Our right for Subsequent Performance in accordance with Art. 48 CISG shall not apply if the Buyer does not explain in writing within two (2) days after receiving announcement of Subsequent Performance why Subsequent Performance is unreasonable. Receipt of such explanation shall be decisive for observing any limitation periods.
8.8 In
the event that Subsequent Performance fails, the Buyer shall be
entitled to void the contract of
reduce payment.
8.9 Claims for lack of conformity of the goods shall not be permitted for insignificant deviations of the agreed upon composition, for insignificant interference with usability, for damage which occurred after transfer of risk due to faulty of negligent treatment, or due to external influences which are not provided in accordance to the contract.
8.10 Claims made by the Buyer for necessary costs such as transport, route, labour and material costs incurred for the purposes of Subsequent Performance, are excluded to the extent that the expenditure has increased due to the Delivery being subsequently made to a place other than the Place of Delivery.
8.11 Claims by the Buyer against us for a material defect which are more extensive or different to those claims set out in 8. shall be excluded.
9. Recall action
Prior to any recall action which is partially or wholly due to a defect in Product supplied by us, we shall be notified to get the opportunity to collaborate and discuss the efficient conduct of the recall action.
10. Intellectual
Property Rights, other Defects of Title
10.1 Unless otherwise agreed, the Delivery made by us in the Federal Republic of Germany shall be free from intellectual property rights and copyright of third parties („Intellectual Property Rights“). If a third party asserts legitimate claims against the Buyer due to an infringement of an Intellectual Property Right by the Deliveries furnished by us and used in conformity with the contract, we shall be liable to the Buyer within the stipulated time limit in 8.4 as follows:
– At our own option and expense, we shall either obtain a right to use the Deliveries, modify the Deliveries so as not to infringe Intellectual Property Rights or replace the Deliveries. If this is not possible for us on acceptable terms, the Buyer shall have a right to withdraw from the contract or reduce the price. The provisions in 8.6 and 8.10 shall apply accordingly.
– The fulfilment of the aforesaid obligations shall be subject to the condition that the Buyer immediately notifies us in writing of the claims asserted by the third party, that it does not acknowledge an infringement and that all countermeasures and settlement negotiations are reserved to us. If the Buyer stops using the Deliveries to reduce the damage or for other important reasons, it shall make it clear to the third party that the suspended use does not mean acknowledgment of an infringement of Intellectual Property Rights.
10.2 Claims by the Buyer shall be excluded insofar as it is liable for the breach of the Intellectual Property Right.
10.3 Claims of the Buyer shall also be excluded if the infringement of Intellectual Property Rights was caused by specific demands of the Buyer, by a use of the Deliveries not foreseeable by us or by the Deliveries being altered by the Buyer or being used together with products not provided by us.
10.4 Further claims or other claims by the Buyer for any defects of title than these within this clause 9. shall be excluded, in particular claims for damages.
10.5 The statute of limitations for claims concerning defects of title shall expire in accordance with 8.4
11. Cancellation of Contract
11.1 The Buyer shall only be entitled to cancel the contract upon informing us in writing of its intention to do so, and upon fruitless expiry of an adequate subsequent period.
11.2 If the Buyer claims substitute delivery, repair or otherwise performance, it shall be bound to these claims for an adequate amount of time without being able to cancel the contract. This shall also apply in the event of our announcing Subsequent Performance (8.7).
11.3 The Buyer has to declare cancellation of the contract within an adequate period in writing directly to us.
12. Impossibility, Adjustment of the Contract
12.1 If it is impossible to make the Delivery, the Buyer shall be entitled to claim damages unless we are not responsible for the impossibility. The Buyer‘s claim for damages, however, shall be limited to 10 % of the value of that part of the Delivery which owing to the impossibility cannot be put to the intended use by the Buyer owing to the impossibility. This shall not apply where in cases of willful misconduct, gross negligence or initial impossibility or due to bodily injury, there is a legally binding liability; this shall not imply a change in the burden of proof to the detriment of the Buyer. The Buyer’s right to terminate the contract shall remain unaffected.
12.2 Where unforeseeable events of force majeure (6.2) substantially change the economic importance or the content of the Deliveries or have a considerable effect on our business, the contract shall be adapted accordingly with due regard to the principle of good faith. Where this is not economically reasonable, we have the right to withdraw from the contract. If we make use of this right of termination we shall notify the Buyer in writing immediately after becoming aware of the significance of the event even where at first an extension of the Delivery time had been agreed with the Buyer.
13. Other Claims for Damages
13.1 Any claims for damages and claims regarding applicability of the Buyer shall be excluded regardless of whether they are based on duties arising under the obligatory relationship and tort.
13.2 Our liability for damages arising from the fundamental non-performance of contractual obligations of the contract shall be limited to foreseeable damage normally covered by the contract.
13.3 Insofar as our liability according to 12. is excluded or restricted, this shall also apply to the personal liability of our employees, personnel, staff and other agents, not, however, to our legally authorized representatives and senior management.
13.4 Contractual and non-contractual claims, in particular for damages shall become time-barred upon lapse of the statutory limitation period for claims for Delivery of non conforming goods pursuant to 8.4
14. Contractual Language
The language of the contract shall be German. Any information, declarations, announcements etc. shall only be binding if in German. Insofar as nothing else has been agreed, all drawings, technical documents, annexes, diagrams, operation and maintenance manuals, catalogues, specifications, norms and other documents which the Buyer has to issue or obtain shall be in German.
15. Amendments
Amendments and additions to the contract require written form in order to be effective. Information by facsimile or pdf-file is sufficient to fulfil the written requirement.
16. Jurisdiction
The exclusive place of jurisdiction shall be our statutory seat in Germany. However, we shall be entitled to sue the Buyer at the place of his registered business address or his establishment.
17. Applicable Law
The applicable law shall be the United Nations Convention on the International Sale of Goods of11 April 1980 (CISG) which shall be supplemented by substantive German law.
Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie unter: www.masc-gmbh.de.
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